(nach dem Song von Roland Kaiser)
oder wie Sie in fünf Schritten eine neue Verwaltung für Ihr Stockwerkeigentum finden.
Manchmal ist es Zeit einen Schlussstrich zu ziehen und die Verwaltung zu wechseln. Dies kann verschiedene Gründe haben.
1. Interne oder Externe Verwaltung?
Überlegen Sie, ob Sie das Mandat intern oder extern vergeben möchten. Bei einer internen Verwaltung durch einen Miteigentümer kann es zu Interessenskonflikten kommen. Eine externe Verwaltung ist zwar teurer, dafür neutraler.
2. Prüfen Sie die Verwaltung auf Herz und Nieren
Erkundigen Sie sich, ob sich die neue Verwaltung auf Stockwerkeigentum spezialisiert hat und sich in Ihrer Region befindet. Holen Sie Offerten ein und verlangen Sie Referenzen. Prüfen Sie, ob der Leistungsumfang in der Offerte detailliert aufgeführt ist und die Abgrenzung im Mandat enthaltener und nicht enthaltener Verwaltungskosten klar ersichtlich sind.
3. Welche Aufgaben übernimmt eine Stockwerkeigentümerverwaltung?
Die Verwaltung
vertritt Ihre Gemeinschaft gegen aussen
ist zuständig für einen ordentlichen Gebäudeunterhalt und zeigt sich auch vor Ort
begleicht die anfallenden Rechnungen fristgerecht
erstellt korrekte Abschlüsse inkl. Verteilung der Kosten
erstellt ein Budget für das Folgejahr
zieht die Akontozahlungen auf ein auf die Gemeinschaft lautendes Konto ein
führt ein Erneuerungsfondskonto, welches auf die Gemeinschaft lautet
erstellt korrekte und fristgerechte Einladungen
führt eine professionelle und konstruktive Versammlung
stellt Ihnen innert nützlicher Frist ein gut geführtes Beschlussprotokoll zu
setzt Beschlüsse der Gemeinschaft um
Tipp Billig ist nicht immer Gut. Eine seriöse Verwaltung kann Ihre Gemeinschaft Nerven und Kosten sparen, auch wenn das Honorar etwas höher ist als bei den Mitbewerbern.
4. Wie geht es weiter?
Wenn Sie Ihre bisherige Verwaltung abwählen möchten, ist in der Regel das einfache Mehr notwendig. Abweichungen davon sind im Stockwerkeigentümerreglement vermerkt. Die Abwahl der alten und Wahl der neuen Verwaltung kann an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Versammlung erfolgen. Idealerweise stellen Sie eine Delegation, die die Offerten prüft und bevollmächtigen diese einen neuen Verwaltungsvertrag zu unterzeichnen.
Tipp: Klären Sie vorab mit der neuen Verwaltung, ob sie das Mandat bei einer Wahl überhaupt annimmt.
5. Welche Kündigungsfristen gelten?
Der Verwaltungsvertrag gilt gemäss Art 404 Abs. 2 OR als einfacher Auftrag und kann mittels Beschluss der Versammlung jederzeit abberufen werden. Vorbehalten sind Entschädigungsansprüche gemäss Art. 712r, Abs 1.
Tipp: Damit ein Wechsel der Verwaltung reibungslos erfolgen kann, empfehlen wir der STWEG-Gemeinschaft die Kündigung frühzeitig mitzuteilen.
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Stockwerkeigentum. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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